Bekanntmachung zum Bürgerentscheid zur Abberufung des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Friedland, Herrn Frank Nieswandt
Wahlbekanntmachungen
Die Stadtvertretung Friedland hat in ihrer Sitzung am 14.10.2026 die Durchführung des Bürgerentscheides am 29.11.2026 beschlossen. Der Bürgerentscheid wird als Abstimmung in Abstimmungsräumen durchgeführt. Zusätzlich wird die Möglichkeit der Briefabstimmung eröffnet. Am 29. November 2026 findet der Bürgerentscheid zur Abberufung des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Friedland, Herr Frank Nieswandt statt. Der Bürgerentscheid dauert von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
Stimmberechtigt sind alle Deutschen nach Artikel 116 Abs. 1 Grundgesetz und alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger) die am Abstimmungstag - das 16. Lebensjahr vollendet haben, - seit mindestens 37 Tagen in der Stadt Friedland nach dem Melderegister ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder sich, ohne eine Wohnung zu haben, sonst gewöhnlich dort aufhalten - nicht nach § 5 Landes und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Die Stadt Friedland ist in folgende Abstimmungsbezirke eingeteilt: In den Abstimmungsbenachrichtigungen, die den Abstimmungsberechtigten bis zum 07. November 2026 übersandt worden sind, sind der Abstimmungsbezirk und der Abstimmungsraum angegeben, in dem der Abstimmungsberechtigte abzustimmen hat. Der Briefabstimmungsvorstand tritt zur Ermittlung des Briefabstimmungsergebnisses um 15:00 Uhr im Briefabstimmungslokal Ratssaal, Rudolf-Breitscheid-Straße 5, 17098 Friedland zusammen.
Alle Abstimmungsberechtigten können in dem Abstimmungsraum des Abstimmungsbezirkes abstimmen, in dessen Abstimmungsverzeichnis sie eingetragen sind. Für die Stimmabgabe in einem anderen Abstimmungsraum benötigen sie Briefabstimmungsunterlagen und einen Abstimmungsschein. Alle Abstimmungsberechtigten sollen zur Abstimmung ihre Abstimmungsbenachrichtigung und ihren Personalausweis, Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass mitbringen. Sie haben sich auf Verlanden des Abstimmungsvorstandes über ihre Person auszuweisen. Die Abstimmungsberechtigten erhalten einen amtlichen Stimmzettel, der im Abstimmungsraum ausgehändigt wird. Zur Kennzeichnung des Stimmzettels muss eine Kabine des Abstimmungsraumes oder ein dafür bestimmter Nebenraum einzeln aufgesucht werden. Der Stimmzettel ist in gefaltetem Zustand so in die Abstimmungsurne zu legen, dass die Kennzeichnung von Umstehenden nicht erkannt werden kann. In der Kabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. Abstimmungsberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der abstimmungsberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Abstimmungsentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der abstimmungsberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.
Abgestimmt wird mit amtlichen Stimmzetteln, die im Abstimmungsraum ausgehändigt werden. Der Stimmzettel zum Bürgerentscheid enthält folgenden Wortlaut: „Soll der hauptamtliche Bürgermeister der Stadt Friedland, Herr Frank Nieswandt, abberufen werden?“ sowie zwei Kreise für die Kennzeichnung, die mit „Ja“ oder „Nein“ beschriftet sind. Die Abstimmungsberechtigten geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie auf dem Stimmzettel durch ein in einem Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, ob sie der Abberufung zustimmen oder nicht zustimmen.
Wer durch Briefabstimmung abstimmen will, muss sich von der Gemeindewahlbehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Abstimmungsbriefumschlag beschaffen und den Abstimmungsbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Abstimmungsschein so rechtzeitig der auf dem Abstimmungsbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Tag des Bürgerentscheides bis 18:00 Uhr eingeht. Der Abstimmungsbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. Alle Abstimmungsberechtigten können ihr Abstimmungsrecht zum Bürgerentscheid nur einmal und nur persönlich ausüben.
Wer unbefugt abstimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis des Bürgerentscheides herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch)