Fragen und Antworten zu den neuen Bescheiden für Grundbesitzabgaben (z.B. Grundsteuer A, Gebühr Wasser- und Bodenverband, Straßenreinigung, Winterdienst, etc.)
Frage: Warum bekomme ich als Miteigentümer einen Bescheid für Grundbesitzabgaben über den vollen Betrag?
Viele Miteigentümer wundern sich, dass im Grundsteuerbescheid der volle Steuerbetrag für das gesamte Grundstück steht, obwohl ihnen nur ein kleiner Anteil gehört, zum Beispiel 1/20.
Der Grund: Alle Miteigentümer sind Gesamtschuldner
- Alle Miteigentümer haften gemeinsam für die gesamte Grundsteuer. Das nennt man Gesamtschuldner.
- Die Gemeinde darf sich aussuchen, welchen Miteigentümer sie für den Gesamtbetrag anschreibt oder zur Zahlung auffordert.
- Deshalb wird die Grundsteuer immer für das ganze Grundstück festgesetzt, nicht für jeden Anteil einzeln.
- Auch wenn jeder Miteigentümer einen Brief bekommt, ist es rechtlich ein einziger Bescheid, der an die Gemeinschaft der Miteigentümer gerichtet ist.
Wichtig für Sie persönlich
- Es soll nur EIN Miteigentümer den Gesamtbetrag an die Gemeinde zahlen. Wer das ist, entscheidet die Eigentümergemeinschaft.
- Die Gemeinde nimmt keine Aufteilung der Grundsteuer vor. Dies ist nicht Aufgabe der Gemeinde.
- Die Aufteilung des Betrags muss rein privat unter den Miteigentümern erfolgen, zum Beispiel nach Anteilen (z. B. 1/20).
Frage: Ab wann kommt es zu einer Mahnung?
Viele Bürgerinnen und Bürger sind verunsichert, weil sie befürchten, bereits kurz nach Erhalt des Grundbesitzabgabenbescheids eine Mahnung zu erhalten, insbesondere angesichts der aktuellen Umstellungen und der Vielzahl an Rückfragen.
Der Grund: Es gilt eine vorübergehende Mahnsperre
Die Stadt Friedland hat aufgrund der außergewöhnlich hohen Anzahl an Rückfragen sowie der allgemeinen Unsicherheit eine Mahnsperre beschlossen. Das bedeutet: Es werden vorerst keine Mahnungen verschickt, selbst wenn Zahlungen noch ausstehen.
Was bedeutet das konkret für Sie?
- Die Mahnsperre gilt bis Ende März 2026.
- Die Stadt möchte damit sicherstellen, dass niemand Nachteile erleidet, während noch offene Fragen geklärt werden.
- Die regulären Zahlungsfristen bleiben zwar bestehen, aber verspätete Zahlungen führen während der Mahnsperre nicht zu Mahnungen.
Frage: Was gilt bei einem Eigentümerwechsel?
Viele Käuferinnen und Käufer gehen davon aus, dass sich die Grundsteuer automatisch anteilig zwischen altem und neuem Eigentümer aufteilt, sobald ein Grundstück im Laufe des Jahres verkauft wird. Das führt häufig zu Missverständnissen.
Der Grund: Maßgeblich ist der Eigentümer am 1. Januar
Für die Grundsteuer A und B zählt ausschließlich, wer am 1. Januar eines Jahres Eigentümer des Grundstücks ist. Diese Person ist der Gemeinde gegenüber für die Grundsteuer des gesamten Kalenderjahres zahlungspflichtig – unabhängig davon, ob das Grundstück später verkauft wird. Rechtsgrundlage hierfür ist § 9 GrStG.
Die Gemeinde darf keine eigenen Änderungen vornehmen
- Die Gemeinde arbeitet nach den Vorgaben des Finanzamtes.
- Auch wenn ein Objekt verkauft wurde, darf die Gemeinde keine eigenständigen Änderungen vornehmen.
- Ein Kaufvertrag ist eine privatrechtliche Angelegenheit und hat zunächst keine unmittelbare Wirkung auf die steuerliche Festsetzung.
- Änderungen können erst übernommen werden, wenn das Finanzamt die Eigentumsumschreibung steuerlich bestätigt hat.
Was müssen Käufer und Verkäufer tun?
- Wenn dem Verkäufer die Bearbeitung zu lange dauert, sollte er selbst beim zuständigen Finanzamt vorstellig werden. Idealerweise mit Angabe des Aktenzeichens, damit die Änderung korrekt zugeordnet werden kann.
- Erst nach der steuerlichen Umschreibung durch das Finanzamt kann die Gemeinde die Daten übernehmen.
Möglichkeit eines vorläufigen Zustellvertreters (ZV)
- Bis zur endgültigen Umschreibung kann der neue Eigentümer als Zustellvertreter (ZV) eingetragen werden.
- Dafür benötigt die Gemeinde eine schriftliche Erlaubnis des neuen Eigentümers, dass er die öffentlichen Abgaben vorübergehend übernimmt.
- Diese Regelung dient ausschließlich der praktischen Abwicklung und ersetzt nicht die steuerliche Eigentumsfeststellung.
Frage: Woran erkenne ich, dass ich bereits eine Lastschrift erteilt habe?
Viele Bürgerinnen und Bürger sind unsicher, ob sie der Stadt schon ein SEPA‑Lastschriftmandat erteilt haben. Besonders dann, wenn Zahlungen in der Vergangenheit automatisch abgebucht wurden oder Unterlagen nicht mehr vorliegen, entsteht schnell Verwirrung.
Der Hinweis findet sich direkt im Bescheid
Ob ein Lastschriftmandat vorliegt, können Sie unmittelbar am Aufbau Ihres Bescheides erkennen. Nach dem Festsetzungsabschnitt wird ein Abbucherabschnitt ausgewiesen, dieser erscheint nur, wenn ein gültiges SEPA‑Mandat hinterlegt ist.
Ein Beispiel ist nachfolgend abggebildet.
Ist der Abbucherbereich in Ihrem Bescheid nicht ausgewiesen, liegt der Stadt derzeit kein SEPA‑Lastschriftmandat von Ihnen vor. Wenn Sie künftig eine automatische Abbuchung wünschen, können Sie dafür ganz einfach ein Mandat erteilen.
So erteilen Sie ein SEPA‑Lastschriftmandat
Sie können das entsprechende Formular unter folgendem Link nutzen und ausgefüllt an die dort angegebene E‑Mail‑Adresse senden:
https://www.friedland-mecklenburg.de/sepa-mandat
Damit wird die Stadt ermächtigt, fällige Grundbesitzabgaben künftig automatisch von Ihrem Konto einzuziehen.
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