Verordnung zum Verbrennen pflanzlicher Abfälle
Die Landesverordnung über die Entsorgung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen (Pflanzenabfalllandesverordnung - PflanzAbfLVO M-V) vom 18. Juni 2001 (GVOBl. M-V 2001, S. 281) regelt im § 2, dass Pflanzenabfälle, die auf nicht gewerblich genutzten Gartengrundstücken anfallen, verbrannt werden dürfen, wenn eine Entsorgung nach § 1 Abs. 1 und 4 oder eine Nutzung der von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern durch Satzung anzubietenden Entsorgungssysteme nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle gemäß § 2 der Pflanzenabfalllandesverordnung ist vom
- 1. bis 31. März und
- 1. bis 31. Oktober
- werktags während zwei Stunden täglich in der Zeit von 8:00 - 18:00 Uhr zulässig.
Durch das Verbrennen der pflanzlichen Abfälle darf das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt werden.
Es ist im Regelfall zu vermuten, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, wenn beim Verbrennen Folgendes beachtet wird:
- Es herrscht keine Inversionswetterlage (insbesondere Smog oder Nebel), keine anhaltende Trockenheit (Waldbrandgefahrenstufe 4 und 5) sowie kein starker Wind (ab Windstärke 6, gekennzeichnet durch deutliche Bewegung armstarker Äste)
- Die pflanzlichen Abfälle sind abgetrocknet, so dass es zu keiner starken Rauchentwicklung kommen kann.
- Die pflanzlichen Abfälle wurden am Verbrennungstag umgelagert oder erstmalig aufgeschichtet.
- Von der Feuerstelle bleibt ein Mindestabstand von 300 Metern zu Krankenhäusern, Kurkliniken, Alten- und Pflegeheimen sowie während der jeweiligen Öffnungszeiten zu Kindertagesstätten, Großtagespflegestellen, Schulen, Schulhorten und vergleichbaren Einrichtungen gewahrt.
- Von der Feuerstelle bleibt ein Mindestabstand von 100 Metern zu Autobahnen und Bundesstraßen sowie 15 Metern zu sonstigen zum Aufenthalt von Personen bestimmten Gebäuden gewahrt.
Bei Nichtbeachten der genannten Regelungen des § 2 liegt nach § 4 Pkt. 1 der PflanzAbfLVO M-V eine Ordnungswidrigkeit vor.
Fachbereich II
Bauen, Ordnung und Standesamt