Wahlbekanntmachungen
Der bisherige Bürgermeister der Gemeinde Galenbeck, Herr Professor Dr. Steike, ist am 5. Oktober 2024 verstorben. Folglich habe ich am 06.11.2024 gemäß § 45 Absatz 1 Landes- und Kommunalwahlgesetz – LKWG M-V festgestellt, dass nach § 44 Absatz 10 LKWG M-V eine Neuwahl der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder des ehrenamtlichen Bürgermeisters notwendig geworden ist. Diese Neuwahl hat, wie in § 45 Abs. 3 Satz 3 festgelegt, spätestens fünf Monate nach dem Ausscheiden des bisherigen Amtsinhabers zu erfolgen.
Die untere Rechtsaufsichtbehörde hat mit Schreiben vom 19.11.2024 genehmigt, dass die Bürgermeisterwahl der Gemeinde Galenbeck am 11. Mai 2025 zeitgleich mit der Wahl des Landrates des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte stattfinden kann.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Galenbeck hat in ihrer Sitzung am 28.11.2024 den
11. Mai 2025
zum Tag der Bürgermeisterwahl bestimmt. Eine eventuell notwendige Stichwahl wird am
25. Mai 2025 durchgeführt.
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen:
Gemäß § 14 LKWG M-V fordere ich zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge für die Bürgermeisterwahl der Gemeinde Galenbeck auf.
Die nach § 15 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien, Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber können Wahlvorschläge einreichen.
Wählvorschläge sind auf den Formblättern 5.1.1 bis 5.2 der Anlage LKWO M-V einzureichen.
Wahlvorschläge sind
spätestens 25.02.2025 (75. Tag vor der Wah) 16:00 Uhr
bei der Wahlleitung des Amtes Friedland, Riemannstraße 42, Zimmer 2.12, 17098 Friedland einzureichen.
Wahlvorschläge, die verspätet eingegangen sind, hat der Wahlausschuss gemäß § 20 Abs. 3 LKWG M-V zurückzuweisen!
Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem letzten Tag der Einreichungsfrist (25. Februar 2025) einzureichen, dass Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden können.
Nach Ablauf des 73. Tages vor der Wahl können nur noch Mängel gültiger Wahlvorschläge behoben werden.
Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe oder eine Kurzbezeichnung, soweit eine solche verwendet wird, enthalten.
Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Person enthalten.
Die Bewerberin oder der Bewerber einer Partei oder Wählergruppe wird in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung aufgestellt. Sie/ Er wird in geheimer schriftlicher Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.
Als Bewerber einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung schriftlich erteilt hat.
Die Person, die sich auf dem Wahlvorschlag einer Partei bewirbt, muss Mitglied dieser Partei oder parteilos sein.
Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer einzelnen Peron muss von ihr selbst persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
Mehrere Parteien und/ oder Wählergruppe können einen gemeinsamen Wahlvorschlag abgeben. In diesem Fall muss die Wahlbewerberin oder der Wahlbewerber Mitglied einer dieser Parteien oder parteilos sein.
Jede Partei oder Wählergruppe darf sich nur an einem gemeinsamen Wahlvorschlag beteiligen.
In jedem Wahlvorschlag sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin oder ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden.
Eine Partei oder Wählergruppe hat auf Verlangen der Wahlleitung die Satzung und einen Nachweis über die demokratische Wahl des Vorstands vorzulegen.
UNTERLAGEN/ ERKLÄRUNGEN:
Bürgermeisterkandidaten
- haben ein „Führungszeugnis zur Vorlage bei der Wahlbehörde“ zu beantragen (es wird empfohlen, es spätestens 2 Wochen vor Fristende, also bis 11.02.2025, zu beantragen),
- Erklärungen zu laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und Disziplinarverfahren, zu Disziplinarmaßnahmen sowie zu Tätigkeiten für die Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik abzugeben und
- sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu bekennen.
Die mit den Wahlunterlagen einzureichenden Bescheinigungen der Wählbarkeit dürfen am Tag der Einreichung nicht älter als drei Monate sein.
Die Wahlleitung ist die zur Abnahme der vorgesehenen Versicherungen an Eides statt zuständige Behörde im Sinne des § 156 Strafgesetzbuch.
Alle amtlichen Formblätter stehen auf der Homepage der Landeswahlleitung unter
www.laiv-mv.de/Wahlen/Formulare/
zur Verfügung.
Alle amtlichen Formblätter werden auf Anforderung auch kostenfrei zur Verfügung gestellt
Weitere Hinweise:
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nicht Deutsche sind (Unionsbürger), die bei Kommunalwahlen kandidieren, wollen, müssen die für Deutsch geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung (Formblatt 5.1.3 LKWO M-V) oder ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 5.2 LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre Wählbarkeit im Herkunftsland beizufügen (Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger werden gemäß § 15 Abs. 1 LKWO M-V in das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 LKWO M-V i. V. m. § 26 des Bundesmeldegesetzes von der Meldepflicht befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag eingetragen, wenn sie spätestens bis zum 18. April 2025 (23. Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie am Wahltag seit mindestens 37 Tagen (seit 4. April 2025) im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ihre Hauptwohnung, haben.
Friedland, den 29.11.2024
gez. Annegret Walter
Der bisherige Bürgermeister der Gemeinde Galenbeck, Herr Professor Dr. Jörn Steike, ist am 05.10.2024 verstorben.
Gemäß § 45 Abs. 1 Landes- und Kommunalwahlgesetz (LKWG M-VV) stelle ich fest, dass eine Neuwahl eines ehrenamtlichen Bürgermeisters/ einer ehrenamtlichen Bürgermeisterin nach § 44 Abs. 10 LKWG M-V notwendig ist.
Friedland, den 06.11.2024
gez. Annegret Walter
Gemeindewahlleiterin
Hinweise:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Galenbeck wird den Tag der Wahl in Kürze festlegen. Mit der Bekanntgabe des Wahltermins werde ich zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufrufen.
Hiermit gebe ich öffentlich bekannt, dass der Stadtvertreter
Herr Saman Mehrju (Alternative für Deutschland - AfD)
gemäß § 23 Abs. 3 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern i. V. m. § 65 Abs. 1 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (LKWG M-V) durch schriftliche, unwiderrufliche Erklärung sein Mandat als Stadtvertreter in der Stadtvertretung Friedland am 19.09.2024 niedergelegt hat.
Da auf dem Wahlvorschlag der AfD keine Ersatzperson vorhanden ist, bleibt der Sitz gemäß § 46 Abs. 3 Satz 3 LKWG M-V frei.
Friedland, den 19.09.2024
gez. Annegret Walter
Gemeindewahlleiterin
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der beigefügten Anlage.
Öffentliche Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses der Wahl des Bürgermeisters in der Gemeinde Datzetal 9. Juni 2024 finden Sie in der beigefügten Anlage. Der Wahlausschuss des Amtes Friedland hat in seiner öffentlichen Sitzung am 13.06.2024 die endgültigen Wahlergebnisse für die Gemeinden des Amtes Friedland ermittelt und beigefügte Feststellung getroffen:
Öffentliche Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses und der Namen der gewählten Bewerber der Wahl der Gemeindevertretung der Gemeinde Galenbeck am 9. Juni 2024 finden Sie immbeigefügten Anhnag. Der Wahlausschuss des Amtes Friedland hat in seiner öffentlichen Sitzung am 13.06.2024 die endgültigen Wahlergebnisse für die Gemeinden des Amtes Friedland ermittelt und beigefügte Feststellung getroffen.