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Verbrennen pflanzlicher Abfälle

Grundsätzlich ist das Verbrennen pflanzlicher Gartenabfälle verboten, ebenso wie das Verbrennen von Brettern, Sperrmüll, Reifen und anderen Abfällen.

Aufgrund der Pflanzenabfallverordnung des Landes M-V ist es verbreitet, dass das Verbrennen in den Monaten März und Oktober gestattet ist. Demnach dürfen privat genutzte Gartengrundstücke in Ausnahmefällen, werktags in der Zeit von 8:00-18:00 Uhr, für 2 Stunden verbrennen.

Ein Ausnahmefall liegt jedoch nur dann vor, wenn keine anderweitige Entsorgung möglich ist bzw. nicht zumutbar ist. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn das Verrotten durch Liegenlassen, Einbringen in den Boden, das Kompostieren auf dem eigenen Grundstück oder die Nutzung der Wertstoffhöfe im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte nicht möglich ist. Dies ist in der Regel jedoch nicht der Fall, da im Landkreis MSE insgesamt 14 Wertstoffhöfe zur Verfügung stehen.

Feuerschalen und Lagerfeuer sind zwar von dieser Regelung ausgenommen allerdings ist es auch hier unzulässig Abfälle zu verbrennen. Es sollte immer auf geeignetes Feuerholz zurückgegriffen werden und Rauchbelästigung ist in jedem Fall zu vermeiden.

Fachbereich II
Bauen, Ordnung und Standesamt

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