Richtigstellung zu Medienberichten über Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Greifswald
Friedland, 03.02.2026 / Stadt Friedland – Bürgermeister
Die Stadt Friedland stellt zu aktuellen Medienberichten über Entscheidungen des Verwaltungsgericht Greifswald den folgenden Sachstand klar:
Beschluss vom 19. Januar 2026
Mit Verfügungen vom 14. November 2025 untersagte die Stadt Friedland Herrn Stephan Drews vorläufig die Führung der Dienstgeschäfte. Um das Verfahren nicht zu beeinträchtigen und die Aufklärung des Sachverhaltes zu ermöglichen, wurde der Sofortvollzug angeordnet.
Nachdem Herr Drews sich gerichtlich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs wandte, wurde die Begründung hierfür verwaltungsseitig präzisiert und nachgeschärft. Vor diesem Hintergrund erklärten die Beteiligten das gerichtliche Verfahren übereinstimmend für erledigt. Das Verwaltungsgericht Greifswald stellte das Verfahren daraufhin mit Beschluss vom 19.01.2026 ein. Eine inhaltliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Verfügungen erfolgte in diesem Verfahren nicht.
Beschluss vom 22. Januar 2026
Hinsichtlich der notwendigen Präzisierung des Sofortvollzugs der Verfügungen vom 14. November 2025 wandte sich Herr Drews erneut an das Verwaltungsgericht Greifswald. Dieses Verfahren bildete unter anderem die Grundlage der Berichterstattung, auf die sich Herr Drews in seinen öffentlichen Stellungnahmen im Januar bezog.
Mit Beschluss vom 22. Januar 2026 stellte das Verwaltungsgericht Greifswald fest, dass die Bescheide vom 14. November 2025 mit einer auflösenden Befristung versehen waren, die an den Ausgang eines Disziplinarverfahrens geknüpft war. Nachdem der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte am 9. Januar 2026 entschieden hatte, auf Grundlage des Kenntnisstandes vom 14. November 2025 kein Disziplinarverfahren zu eröffnen, fehlte es nach Auffassung des Gerichts an einer fortbestehenden Grundlage für die angeordneten Maßnahmen.
Das Gericht stellte die aufschiebende Wirkung der Widersprüche von Herrn Drews gegen die Verfügungen vom 14. November 2025 her. Die den Bescheiden zugrunde liegende Ermächtigung (§ 39 BeamtStG in Verbindung mit § 49 LBG M-V) wurde dabei nicht in Frage gestellt. Das Gericht stellte insbesondere fest, dass die Bescheide vom 14. November 2025 durch Zeitablauf unwirksam waren, so dass nunmehr das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse am Vollzug der Bescheide überwiegt, da ein öffentliches Interesse am Vollzug eines unwirksamen Verwaltungsaktes nicht bestehen könne.
Einordnung
Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts betreffen ausschließlich die rechtliche Wirksamkeit der konkreten Bescheide in der gewählten Form. Das Gericht bestätigte die formale Vorgehensweise der Verwaltung. Eine inhaltliche Bewertung etwaiger Vorwürfe oder eine abschließende Beurteilung persönlicher oder dienstlicher Eignungsfragen war nicht Gegenstand der gerichtlichen Beschlüsse.

