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Informationen zum Verfahren eines Bürgerentscheids über die Abberufung des Bürgermeisters

Aus aktuellem Anlass und aufgrund zahlreicher Fragen aus der Bevölkerung informiert die Stadtverwaltung sachlich über das gesetzlich geregelte Verfahren zur möglichen Abberufung eines hauptamtlichen Bürgermeisters in M-V.

Der Stadtvertretung der Stadt Friedland liegt seit dem 14.09.2026 ein Antrag der FWF vor, einen Bürgerentscheid über die Abberufung des hauptamtlichen Bürgermeisters herbeizuführen.

Mit der Antragstellung ist noch keine Entscheidung über die Durchführung eines Bürgerentscheids und auch keine Entscheidung über eine Abberufung des Bürgermeisters verbunden.

Entscheidung der Stadtvertretung

Über die Herbeiführung eines Bürgerentscheids zur Abberufung des Bürgermeisters entscheidet zunächst die Stadtvertretung.

Für einen entsprechenden Beschluss ist nach § 20 Abs. 7 der Kommunalverfassung M-V die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder der Stadtvertretung erforderlich.

Wird diese Mehrheit nicht erreicht, findet kein Bürgerentscheid über die Abberufung statt.

Wird die erforderliche Mehrheit erreicht, wird anschließend der Bürgerentscheid entsprechend den gesetzlichen Vorschriften vorbereitet und durchgeführt.

Entscheidung der Bürgerinnen und Bürger

Die Stadtvertretung entscheidet mit ihrem Beschluss nicht selbst über die Abberufung des Bürgermeisters. Sie entscheidet ausschließlich darüber, ob die Bürgerinnen und Bürger über die Abberufung abstimmen sollen.

Die eigentliche Entscheidung über die Abberufung treffen somit die stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger im Rahmen des Bürgerentscheids.

Welche Mehrheit ist beim Bürgerentscheid erforderlich?

Für eine erfolgreiche Abberufung gelten besondere gesetzliche Mehrheiten.

Die Abberufung ist nur erfolgreich, wenn

    • mindestens zwei Drittel der gültigen Stimmen für die Abberufung abgegeben werden und
    • diese Ja-Stimmen zugleich mindestens einem Drittel aller Stimmberechtigten entsprechen.

Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein.

Sind Unterschriftensammlungen erforderlich?

Derzeit erreichen die Verwaltung Fragen zu möglichen Unterschriftensammlungen.

Hierzu ist zwischen einem allgemeinen Bürgerbegehren und dem besonderen Verfahren zur Abberufung eines Bürgermeisters zu unterscheiden.

Ein Bürgerentscheid über die Abberufung eines Bürgermeisters kann nach § 20 Abs. 7 Kommunalverfassung M-V nur durch einen entsprechenden Beschluss der Stadtvertretung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder herbeigeführt werden.

Private Unterschriftensammlungen sind daher für dieses gesetzliche Abwahlverfahren weder Voraussetzung noch ersetzen sie die erforderliche Beschlussfassung der Stadtvertretung.

Unabhängig davon steht es Bürgerinnen und Bürgern selbstverständlich frei, ihre Meinung zu kommunalpolitischen Angelegenheiten zu äußern.

Was geschieht nach einem entsprechenden Beschluss?

Sollte die Stadtvertretung die erforderliche Zweidrittelmehrheit erreichen, wird das weitere Verfahren nach den gesetzlichen Bestimmungen vorbereitet.

Hierzu gehören unter anderem

    • die Festlegung des Abstimmungstages,
    • die öffentliche Bekanntmachung,
    • die Feststellung der Stimmberechtigten,
    • die Einrichtung der erforderlichen Stimmbezirke und Abstimmungsräume,
    • die Vorbereitung der Abstimmungsunterlagen und gegebenenfalls der Briefabstimmung sowie
    • die Durchführung und Auswertung des Bürgerentscheids.

Die konkrete Fragestellung, der Abstimmungstag und alle für die Bürgerinnen und Bürger wichtigen Informationen werden rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht.

Was geschieht bei einem erfolgreichen Bürgerentscheid?

Werden die gesetzlich vorgeschriebenen Mehrheiten erreicht, ist die Abberufung beschlossen.

Bei einem hauptamtlichen Bürgermeister tritt dieser mit dem Tag nach der Bekanntgabe des erfolgreichen Bürgerentscheids in den einstweiligen Ruhestand, sofern die gesetzlich vorgeschriebene versorgungsrechtliche Wartezeit erfüllt ist.

Was geschieht, wenn die erforderliche Mehrheit nicht erreicht wird?

Wird die gesetzlich erforderliche Mehrheit beim Bürgerentscheid nicht erreicht, bleibt der Bürgermeister im Amt.

Die Kommunalverfassung sieht für diesen Fall vor, dass Stadtvertretung und Bürgermeister eine einvernehmliche Beilegung des Konflikts in einem vertraulichen und strukturierten Verfahren anstreben und hierfür die Unterstützung einer Mediatorin oder eines Mediators in Anspruch nehmen sollen.

Neutralität der Verwaltung

Die Stadtverwaltung nimmt hinsichtlich der politischen Bewertung des Antrags und einer möglichen Abberufung keine Position ein. Ihre Aufgabe besteht darin, die Öffentlichkeit über das gesetzlich vorgesehene Verfahren zu informieren und – sofern die Stadtvertretung die Durchführung eines Bürgerentscheids beschließt – dessen ordnungsgemäße, neutrale und rechtskonforme Vorbereitung und Durchführung sicherzustellen.

Über die weiteren Verfahrensschritte wird die Stadtverwaltung nach den jeweiligen Entscheidungen der Stadtvertretung fortlaufend informieren.

Stadtverwaltung

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17098 Friedland

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