Image

Wahlbekanntmachung der Gemeindewahlleiterin

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlagen

  1. für die Wahl der Kommunalvertretungen der Stadt Friedland und der Gemeinden Datzetal und Galenbeck
  2. für die Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters/der ehrenamtlichen Bürgermeisterin der Gemeinden Datzetal und Galenbeck

am 9. Juni 2024.

Entsprechend der Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres, Bau und Digitalisierung vom 23.10.2023 zum Beschluss über den Wahltag für Kommunalwahlen 2024 (Amtsblatt M-V 2023, Nr. 45, S. 714), berichtigt im Amtsblatt M-V 2023, Nr. 47, S. 861, finden die Kommunalwahlen 2024 am Sonntag, dem 9. Juni 2024 statt.

Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes Mecklenburg-Vopommern (LKWG M-V) vom 16.Dezember 2010 (GVOBl. M-V, S.690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Dezember 2022 (GVOBl. M-V, S.586), fordere ich die nach § 15 Abs. 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien, Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Wahlvorschlägen für Wahl der Kommunalvertretungen der Stadt Friedland und der Gemeinden Datzetal und Galenbeck sowie für die Wahl der/s Bürgermeisterin/Bürgermeisters der Gemeinden Datzetal und Galenbeck auf.

Die Wahlvorschläge sind spätestens am

26. März 2024 bis 16.00 Uhr

bei der Wahlleitung des Amtes Friedland, Riemannstraße 42, 17098 Friedland, einzureichen.

Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem letzten Tag der Einreichungsfrist (26. März 2024) einzureichen, dass Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden können.

Nach Ablauf des 73. Tages (28. März 2024) vor der Wahl können nur noch Mängel gültiger Wahlvorschläge behoben werden.

Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.

Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe werden in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung aufgestellt. Sie werden in geheimer, schriftlicher Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.

Als Bewerber einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung schriftlich erteilt hat.

Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei oder parteilos sein.

Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer einzelnen Person muss von ihr selbst persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. In jedem Wahlvorschlag sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin oder ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden.

Der Gemeindewahlleitung des Amtes Friedland sind von Parteien und Wählergruppen die Satzung und ein Nachweis über die demokratische Wahl des Vorstands vorzulegen.

Soweit mit den Wahlunterlagen Bescheinigungen der Wählbarkeit einzureichen sind, dürfen diese am Tag der Einreichung nicht älter als drei Monate sein.

Die Anzahl der zu wählenden Vertreter beträgt in der

Gemeinde Datzetal                            9
Gemeinde Galenbeck                       11
Stadt Friedland                                  19.

Die Höchstzahl der je nach Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber beläuft sich im Wahlgebiet der

Gemeinde Datzetal                            auf 14
Gemeinde Galenbeck                        auf 16
Stadt Friedland                                  auf 24 Personen.

In den ehrenamtlich verwalteten Gemeinden verringert sich die Anzahl der zu wählenden Gemeindevertreter jeweils um einen Vertreter, da der zu wählende Bürgermeister/die zu wählende Bürgermeisterin einen Sitz in der Vertretung erhält.

Das Wahlgebiet der Stadt Friedland und der Gemeinden Datzetal und Galenbeck besteht aus je einem Wahlbereich.

Wahlbereich

mit den Ortsteilen

Datzetal

Salow, Sadelkow, Pleetz, Roga, Bassow

Galenbeck

Galenbeck, Lübbersdorf, Schwichtenberg, Kotelow, Klockow, Wittenborn, Rohrkrug, Friedrichshof, Sandhagen

Friedland

Schwanbeck, Ramelow, Dishley, Brohm, Cosa, Hohenstein, Heinrichswalde, Eichhost, Jatzke, Liepen, Glienke, Genzkow

Ein Einzelbewerber, eine Partei oder Wählergruppe darf nur je einen Wahlvorschlag für die Wahlen zur Stadt- bzw. Gemeindevertretung einreichen.

Mehrere Wahlvorschlagsträger dürfen gemäß § 15 Abs. 3 LKWG M-V ihre Wahlvorschläge für die Stadt- bzw. Gemeindevertretungswahl weder miteinander verbinden noch gemeinsame Wahlvorschläge aufstellen.

Jeder Wahlvorschlagsträger darf in jedem Wahlbereich jeweils einen Wahlvorschlag einreichen. Wenn gleichzeitig Gemeindevertretungs- und Kreistagswahlen stattfinden, darf die gleiche Person für die Wahl der Gemeindevertretung und des Kreistages benannt werden.

Wahlvorschläge sind auf den Formblättern 4.1.1 bis 4.2 der Anlage 4 des LKWO M-V einzureichen.

Ein Wahlvorschlag für die Bürgermeisterwahl darf einen Bewerber enthalten. Dieser darf auch gleichzeitig Bewerber für die Wahl der Gemeindevertretung sein.

Mehrere Parteien und/oder Wählergruppen können einen gemeinsamen Wahlvorschlag abgeben. In diesem Fall muss die Kandidatin oder der Kandidat Mitglied einer dieser Parteien oder parteilos sein. Jede Partei oder Wählergruppe darf sich nur an einem gemeinsamen Wahlvorschlag beteiligen.

Wahlvorschläge sind auf den Formblättern 5.1.1 bis 5.2 der Anlage 5 LKWO M-V einzureichen.

Die Vorschriften gemäß §§ 16 und 62 des LKWG M-V in Verbindung mit § 24 LKWO M-V über Inhalt und Form der Wahlvorschläge sind zu beachten.

Alle amtlichen Formblätter stehen auf der Homepage der Landeswahlleitung unter

www.laiv-mv.de/Wahlen/Formulare/

zur Verfügung.

Alle amtlichen Formblätter werden auf Anforderung auch kostenfrei zur Verfügung gestellt.

Hinweise zur Unvereinbarkeit von Amt und Mandat

Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern dürfen Bedienstete der Gemeinde oder des Amtes, dem die Gemeinde angehört, nicht Mitglied der Gemeindevertretung sein. Diese Regelung findet nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur Anwendung für Angestellte und Beamte, wenn sie administrative Tätigkeiten verrichten und dadurch einen Einfluss auf die Verwaltungsführung ausüben, der zu Interessenkollisionen führen kann. Angestellte und Beamte können zwar gewählt werden, aber ihr Mandat nur wahrnehmen, wenn sie zuvor ihr Arbeitsverhältnis bei der Gemeinde oder bei dem Amt beenden.

Hinweise für Unionsbürger

Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nicht Deutsche sind (Unionsbürger), die bei Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für die Deutschen geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsstaat aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung (Formblatt 4.1.3 Landes- und Kommunalwahlordnung Mecklenburg-Vorpommern (LKWO M-V)) oder ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 4.2 LKWO M-V) gemäß § 6 Abs. 2 S. 2 LKWG M-V i. V. m. § 24 Abs. 2 S. 1 LKWO M-V eine Versicherung an Eides statt über ihre Wählbarkeit im Herkunftsland beizufügen (Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger werden gemäß § 15 Abs. 1 LKWO M-V in das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 LKWO M-V i. V. m. § 26 des Bundesmeldegesetzes von der Meldepflicht befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag eingetragen, wenn sie spätestens bis zum 17. Mai 2024 (23. Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie am Wahltag seit mindestens 37 Tagen (seit dem 03. Mai 2024) im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ihre Hauptwohnung, haben.

Friedland, den 15.01.2024

gez. Annegret Walter
Gemeindewahlleitung

Kontakt

Stadt Friedland
Riemannstraße 42
17098 Friedland

  Telefon: siehe Mitarbeiterliste
  Fax: +49 39601 277 50
  E-Mail: stadt@friedland-mecklenburg.de

Öffnungszeiten

Montag: geschlossen
Dienstag: 9:00 - 12:00 Uhr & 13:00 - 17:30 Uhr
Mittwoch: 9:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 13:00 - 16:00 Uhr
Freitag: geschlossen

Das Amt Friedland

Amtsvorsteherin: Dr. Anja Lentz-Becker
Amtsfläche: 276,49 km²
Einwohnerzahl: 8.393 (Stand 31.12.2020)
Sitz der Verwaltung: Stadt Friedland

amtsangehörige Gemeinden:
- Stadt Friedland
- Gemeinde Datzetal
- Gemeinde Galenbeck

Bereitschaftsdienste

ärztliche Bereitschaftshotline
Telefon: 116 117

zahnärztlicher Bereitschaftsdienst
05.10.2024 ZA-Praxis Dr. Keiss

Bereitschaft der Apotheken
30.09.2024 - 06.10.2024 Friedländer Apotheke

Image