Aktuelles
Aus Anlass des Jahrestages der großangelegten russischen Invasion in der Ukraine hat das Land Mecklenburg-Vorpommern genehmigt, am 23. Februar 2026 an den Dienststellen des Landes sowie an den Dienststellen der Gemeinden und Gemeindeverbände und der übrigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterliegen, die ukrainische Nationalflagge zu setzen.
„Das Setzen der ukrainischen Nationalflagge ist ein klares, friedliches und sichtbares Zeichen unserer Verbundenheit mit der Ukraine und ihren Menschen. Wir zeigen damit, dass wir an der Seite derjenigen stehen, die für ihre Freiheit, ihre Demokratie und ihre staatliche Souveränität eintreten. Zugleich erinnern wir an das Leid, das der Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine verursacht hat, sowie an die fortdauernde Verantwortung für Frieden, Freiheit und die Achtung des Völkerrechts“, sagt Innenminister Christian Pegel.
Das Beflaggen erfolgt im Rahmen der geltenden Beflaggungsregelungen und berührt nicht bestehende landes oder bundesrechtliche Vorgaben. Die Teilnahme der jeweiligen Dienststellen erfolgt im Rahmen der Genehmigung eigenverantwortlich.
Bekanntmachung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Ergebnis der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls
PM Nr.AB 08/26 | 16.02.2026 | StALU MS | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte
Die Bioenergie Friedland GmbH & Co. KG, Industriering 10a, 49393 Lohne, beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb einer Satelliten-BHKW-Anlage und hat hierfür die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) beantragt.
Der Standort der „Flex-BHKW-Anlage Friedland, FIM“ befindet sich in 17098 Friedland, Schwarzer Weg 2, Gemarkung Friedland, Flur 9, Flurstück 21/7, Landkreis Mecklenburgische Seenplatte.
Die geplante BHKW-Anlage verfügt über ein BHKW (Verbrennungsmotoranlage) für Biogas mit einer Feuerungswärmeleistung von 4,803 MW (elektrische Leistung 2.151 kW, thermische Leistung 2.188 kW) sowie dazugehörige technische Aggregate im bzw. auf dem BHKW-Gebäude (Zuluft-/ Abluftanlage, Kühler, Schmierölstation, Aktivkohlefilter, Abgasleitungen, SCR-Oxidationskatalysator, Abgaskamin, Lagerbehälter für Harnstofflösung etc.) und eine freistehende Trafostation.
Das StALU MS hat eine standortbezogene Vorprüfung gemäß § 7 Abs. 2 in Verbindung mit der Nr. 1.2.2.2 der Anlage 1 des UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass nach Einschätzung der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien von dem Vorhaben keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist daher nicht erforderlich.
Wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht ergeben sich aus der Prüfung gemäß den in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien für die UVP-Vorprüfung. Maßgebend für die Einschätzung war der Standort des Vorhabens hinsichtlich der Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich.
Durch die Errichtung und den Betrieb der BHKW-Anlage sind keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen durch Schall und Geruch sowie auch keine erheblichen Beeinträchtigungen anderer Schutzgüter nach dem UVPG zu erwarten. Auch durch die Festlegung von Schutz-, Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen in der technischen Vorhabenbeschreibung sowie die Einhaltung von rechtlichen Sicherheitsvorschriften sind durch den Bau und den Betrieb keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 des UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des BImSchG entscheiden.
Gesetzl. Grundlage der Bekanntmachung Bekanntmachung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Ergebnis der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls
PM Nr. AB 07/26 | 16.02.2026 | StALU MS | Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte
Die Bioenergie Friedland GmbH & Co. KG, Industriering 10a, 49393 Lohne, beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb einer Satelliten-BHKW-Anlage und hat hierfür die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 4 Bundes-Immissions-schutzgesetz (BImSchG) beantragt.
Der Standort der „Flex-BHKW-Anlage Salow“ befindet sich in 17099 Datzetal OT Salow, Kastanienweg (bei 12a), Gemarkung Salow, Flur 5, Flurstück 56/4, Landkreis Mecklenburgische Seenplatte.
Die geplante BHKW-Anlage verfügt über ein BHKW (Verbrennungsmotoranlage) für Biogas mit einer Feuerungswärmeleistung von 4,803 MW (elektrische Leistung 2.151 kW, thermische Leistung 2.188 kW) sowie dazugehörige technische Aggregate im bzw. auf dem BHKW-Gebäude (Zuluft-/ Abluftanlage, Kühler, Schmierölstation, Aktivkohlefilter, Abgasleitungen, SCR-Oxidationskatalysator, Abgaskamin, Lagerbehälter für Harnstofflösung etc.) und eine Trafostation.
Das StALU MS hat eine standortbezogene Vorprüfung gemäß § 7 Abs. 2 in Verbindung mit der Nr. 1.2.2.2 der Anlage 1 des UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass nach Einschätzung der zuständigen Behörde unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien von dem Vorhaben keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist daher nicht erforderlich.
Wesentliche Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht ergeben sich aus der Prüfung gemäß den in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien für die UVP-Vorprüfung. Maßgebend für die Einschätzung war der Standort des Vorhabens hinsichtlich der Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich.
Durch die Errichtung und den Betrieb der BHKW-Anlage sind keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen durch Schall und Geruch sowie auch keine erheblichen Beeinträchtigungen anderer Schutzgüter nach dem UVPG zu erwarten. Auch durch die Festlegung von Schutz-, Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen in der technischen Vorhabenbeschreibung sowie die Einhaltung von rechtlichen Sicherheitsvorschriften sind durch den Bau und den Betrieb keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 des UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des BImSchG entscheiden.
Sobald Schnee fällt oder Glätte droht, ist der Winterdienst gefragt. Ziel ist es, Straßen, Wege und Gehwege sicher passierbar zu halten und Unfälle zu vermeiden. Doch wer muss eigentlich räumen und streuen?
In vielen Städten und Gemeinden liegt der Winterdienst nicht nur bei der Kommune, sondern auch bei Anwohnern und Grundstückseigentümern. Diese sind verpflichtet, die an ihr Grundstück angrenzenden Gehwege – und in manchen Fällen auch Fahrbahnen – von Schnee und Eis zu befreien.
In der Stadt Friedland wird dies in der Winterdienstsatzung geregelt (vom 20.05.2015, zuletzt geändert am 07.12.2016). Diese kann auf der Website der Stadt unter https://amt.friedland-mecklenburg.de/ti-friedland-6/index.php eingesehen werden.
An Werktagen besteht die Pflicht zur Verkehrssicherung von 06:00 - 21:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 8:00 bis 20:00 Uhr. Fällt nachts Schnee, muss der Winterdienst werktags bis spätestens 07:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 09:00 Uhr erledigt sein. Kommt es danach erneut zu Schneefall oder Glätte, ist ohne Verzögerung – und bei Bedarf auch mehrfach – zu räumen und zu streuen. Wer den Winterdienst nicht selbst übernehmen kann oder möchte, hat die Möglichkeit, private Dienstleister wie Hausmeisterservices zu beauftragen. Wichtig ist in jedem Fall: Die Verantwortung bleibt beim Pflichtigen.
Die Gebühren gemäß § 2 der Straßenwinterdienstsatzung beziehen sich ausschließlich auf den Winterdienst der Fahrbahnen der in der Anlage benannten Straßen. Der Winterdienst auf Gehwegen ist hiervon ausgenommen. Für nicht aufgeführte Fahrbahnen besteht die Räum- und Streupflicht für die Anlieger. Wer unsicher ist, ob der Winterdienst zu den Pflichten der Anlieger gehört, kann sich gerne an die Verwaltung wenden. (Tel: 039601 277-22)
Ein zuverlässiger Winterdienst sorgt nicht nur für sichere Wege, sondern schützt auch vor Haftungsrisiken. Deshalb gilt: lieber einmal mehr räumen und streuen als einmal zu wenig.
Fachbereich II
Bauen, Ordnung und Standesamt
Neue Gebühren für Ausweisdokumente seit 07. Februar 2026
Das Einwohnermeldeamt des Rathauses informiert über eine Anpassung der Gebühren für die Ausstellung von Personalausweisen. Die neuen Gebühren sind am 07. Februar 2026 in Kraft getreten.
Seit diesem Datum gelten folgende Gebührensätze:
- Personalausweis für Antragstellende ab 24 Jahren: 46,00 Euro
- Personalausweis für Antragstellende unter 24 Jahren: 27,60 Euro
Wir bittet alle Bürger:innen, die neuen Gebühren bei der Beantragung von Ausweisdokumenten zu berücksichtigen. Für weitere Informationen stehen die Mitarbeiterinnen des Einwohnermeldeamtes des Rathauses zu den bekannten Öffnungszeiten zur Verfügung.

